Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liebe Gäste,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Stöckchen-Reisen zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie  die Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Formblatt für Reisende bei Pauschalreisen nach §651a BGB

1.Abschluss des Reisevertrages

1.1. Grundlage des Angebots von Stöckchen-Reisen und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

1.2. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3. Für die Buchung, die telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail, im Reisebüro oder über die Homepage von Stöckchen-Reisen erfolgen kann, gilt:

1.4. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von Stöckchen-Reisen zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird Stöckchen-Reisen dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, es sei denn der Reisende hat Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBG. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches Stöckchen-Reisen für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Stöckchen-Reisen bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende dieses durch ausdrückliche Annahmeerklärung innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter bestätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt, wie die Vornahme der Anzahlung bzw. Restzahlung.

1.5. Stöckchen-Reisen weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. (2) Ziff. 4, 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge), die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, SMS, sowie Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß §651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von  Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. Bezahlung

2.1. Stöckchen-Reisen und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 20 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.

2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/ oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Stöckchen-Reisen berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rück­trittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

2.3. Stöckchen-Reisen arbeitet im Veranstalterdirektinkasso.

3. Leistungsänderungen

3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Stöckchen-Reisen nicht wider Treu und Glauben herbei geführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Stöckchen-Reisen für die Durchführung der geänderten Reise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

3.3. Stöckchen-Reisen ist verpflichtet, dem Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder bei der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Stöckchen-Reisen gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn Stöckchen-Reisen eine solche Reise angeboten hat. Die mitgeteilte Änderung ist angenommen, sollte der Reisende nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Hierüber hat Stöckchen-Reisen den Reisenden in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.

4. Preiserhöhung

4.1. Stöckchen-Reisen kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten  Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger) oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren) oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Stöckchen-Reisen unterrichtet den Reisenden klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und deren Berechnung bis spätestens 21 Tage vor Reisebeginn, anderenfalls wird die Preiserhöhung nicht wirksam.

4.2. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Stöckchen-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus  dem eigenen Angebot anzubieten. In dem ersten Fall wird Stöckchen-Reisen die geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstatten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.

4.3. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Stöckchen-Reisen über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der durch den Veranstalter gesetzten Frist reagiert.

4.4. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die 4.1) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Stöckchen-Reisen führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Stöckchen-Reisen zu erstatten. Stöckchen-Reisen darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Stöckchen-Reisen hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Veraltungsausgaben entstanden sind.

5. Rücktritt durch den Kunden

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Stöckchen-Reisen unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Stöckchen-Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Stöckchen-Reisen eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen, soweit der Rücktritt von ihr zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbaren Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Diese ist auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reisender nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet oder wenn er die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, z.B. des Reisepasses oder notwendiger Visa, nicht angetreten wird. Unerhebliche Änderungen der Abfahrtszeiten, die dem Reisenden frühestmöglich mitgeteilt wurden, berechtigen den Reisenden nicht kostenlos von der Reise zurückzutreten.

5.3. Stöckchen-Reisen hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zu-gangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei Stöckchen-Reisen wird die pauschale Entschädigung wie folgt berechnet:

bei Busreisen:

* bis 29 Kalendertage vor Reiseantritt     10%

* ab 21 Kalendertage vor Reisebeginn  20%

* ab 8 Kalendertage vor Reisebeginn    50%

*  ab 1 Kalendertag vor Reisebeginn    85%

* bei Rücktritt am Tage des Reisebeginns und bei Nichterscheinen bei Abfahrt 90%

bei Seeschiffsreisen/ Flusskreuzfahrten und kombinierten Reisen

* bis 60. Kalendertag vor Reisebeginn 35 %

* ab 59. Kalendertag vor Reisebeginn 40 %

* ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 50 %

* ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 70 %

* ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 90 %

bei Busanmietung:

Bei Busanmietungen kann nur der gesamte Auftrag storniert werden. Hier berechnet Stöckchen-Reisen folgende Pauschalen des Reisepreises:

* bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtan­tritt      10 %
* 29 bis 22 Tage vor dem geplanten Fahrt­antritt 30 %
* 21 bis 14 Tage vor dem geplanten Fahrt­antritt 40 %
* 14 bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrt­antritt   50 %
*ab 6 Tage vor geplanten Fahrtantritt                  60 %

5.4. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskos-ten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

5.5. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, die Stöckchen-Reisen zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihr geforderte Entschädigungspauschale.

5.6. Stöckchen-Reisen behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Stöckchen-Reisen nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstan­den sind. Macht Stöckchen-Reisen einen solchen Anspruch geltend, so ist sie verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.7. Stöckchen-Reisen verpflichtet sich spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung die Rückerstattung des Reisepreises zu leisten, sofern sie infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist.

5.8. Das gesetzliche Recht zur Benennung einer Ersatzperson nach § 651 e BGB bleibt hiervon unberührt.

6. Umbuchungen

6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Ver­tragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Be­förderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenom­men, kann Stöckchen-Reisen bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeit­punkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von 20,- Euro pro Kunden bei Mehrtagesfahrten und 10,- Euro pro Kunden bei Tagesfahrten erheben.

6.2. Auf Wunsch des Reisenden kann Stöckchen-Reisen, soweit durchführbar, vor Beginn der in 5.3 genannten Fristen eine Umbuchung vornehmen, wobei der Umbuchungsaufschlag 20,– Euro pro Person beträgt. Gegenüber Leistungsträgern (z.B. Hotel) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Als Umbuchung gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Teilnehmernames, der Unterkunft oder der Beförderung. Änderungen nach den genannten können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.3 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden, es sei denn, die Umbuchungswünsche verursachen nur geringfügige Kosten. Die Umbuchung bzw. Vertragsänderung ist kostenlos, wenn diese erforderlich ist, weil der Veranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Teilnehmer gegeben hat.

6.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an Stöckchen-Reisen auf einem dauerhaften Datenträger. Diese kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner. Stöckchen-Reisen darf die Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind. Außerdem hat Stöckchen-Reisen dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeiti­ger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Stöckchen-Reisen wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Rücktritt und Kündigung durch Stöckchen-Reisen

Stöckchen-Reisen kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

8.1. die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung durch Stöckchen-Reisen beim Kunden muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.

8.2. Stöckchen-Reisen hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.

8.3. Stöckchen-Reisen ist verpflichtet dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

8.4. Ein Rücktritt von Stöckchen-Reisen später als 3 Wochen vor Reisebeginn (Tagesfahrten  bis 7 Tage vor Reisebeginn) ist unzulässig.

8.5. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Stöck­chen-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch Stöckchen-Reisen dieser gegenüber geltend zu machen.

8.6. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen, zurück.

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

9.1. Stöckchen-Reisen kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmah­nung von Stöckchen-Reisen eine Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Stöckchen-Reisen beruht.

9.2. Kündigt Stöckchen-Reisen, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis, sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern erstatteten Beträge.

10. Obliegenheiten des Kunden

10.1. Mängelanzeigen

10.1.1 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
10.1.2 Soweit Stöckchen-Reisen infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
10.1.3 Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Stöckchen-Reisen vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Stöckchen-Reisen vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Stöckchen-Reisen unter der mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von Stöckchen-Reisen bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
10.1.4 Der Vertreter von Stöckchen-Reisen ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.2. Fristsetzung zur Kündigung

Will der Kunde den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Stöckchen-Reisen zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Stöckchen-Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.3. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich bei Stöckchen-Reisen anzuzeigen. Sie ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung Stöckchen-Reisens anzuzeigen.

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von Stöckchen-Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.2. Stöckchen-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Kurbehandlungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

12.1. Ansprüche verjähren gemäß § 651 i Abs. 3 BGB nach zwei Jahren. Die Verjährung nach Ziffer 12. beginnt jeweils mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.

13. Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften

13.1. Stöckchen-Reisen Der Veranstalter wird den Reisenden über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss unterrichten.

13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuelle erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Stöckchen-Reisen nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13.3. Stöckchen-Reisen haftet nicht für rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplo­matische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es denn, dass Stöckchen-Reisen eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14. Datenschutz

Die Erhebung und Verarbeitung aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben, verarbeitet und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Reise notwendig sind.

15. Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt gemäß § 14 Abs. 1 ODR-VO eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Stöckchen-Reisen nimmt nicht an einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Trotzdem sind wir verpflichtet, Ihnen die Kontaktdaten der zuständigen Stelle zu nennen:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.

Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, Telefon: +49 785179579 40, Telefax: +49 7851 79579 41

Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de

Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und Stöckchen-Reisen die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können Stöckchen-Reisen ausschließlich an deren Sitz verklagen.

16.2. Für Klagen von Stöckchen-Reisen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Stöckchen-Reisen vereinbart.

Reiseveranstalter:
Stöckchen-Reisen Andre Petzke & Peggy Kluge GbR
Ust-IdNr.: DE258288670
Adresse:  Am Buchlicht 5 01705 Freital
Tel.:          +49 (0) 351 322 07 60
Telefax:   +49 (0) 351 322 07 74
E-mail:     info@stoeckchen-reisen.de
Stand:      Januar 2023